Erfolg für die „Tierheilpraktiker“

Bis zum 27. Januar 2022 war die Rechtslage so, dass Personen welche kein Tierarzt sind, die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln bei Tieren, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltslos erlaubt war. Zum 28. Januar 2022 änderte sich dies, da der §50. Abs. 2 TAMG dies unter den Vorbehalt, dass die Arzneimittel von einer …

Erfolg für die „Tierheilpraktiker“ Weiterlesen »