die Definition „Heilpraktiker-Anwärter(in) der UDH-Bayern:
da der Begriff „Heilpraktiker-Anwärter“ nicht rechtlich eindeutig definiert ist haben wir für uns als Berufsverband folgende Definition festgelegt:
„Heilpraktiker-Anwärter(in)“ bezeichnet eine Person, die sich auf die Überprüfung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 1 HeilprG und der zugehörigen Durchführungsverordnung vorbereitet, ohne bereits im Besitz dieser Erlaubnis zu sein.
dagegen ist der Begriff „Heilpraktiker“ rechtlich eindeutig definiert (siehe Heilpraktikergesetz) und damit auch geschützt.
Wie kann ich dies der UDH-Bayern nachweisen?
Als Nachweis gilt bei der UDH Bayern ein „Schul- bzw. Ausbildungsvertrag“ aus dem hervorgeht, dass das Ziel der Ausbildung das Bestehen der Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz und der DVO (Durchführungsverordnung) ist
oder
Die schriftliche Bestätigung eines Kollegen, welcher nach dem Heilpraktikergesetz die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde aktuell besitzt und aus der hervorgeht, dass er/sie als „Ausbilder“ für Herrn / Frau „X“ tätig ist.