Bis zum 27. Januar 2022 war die Rechtslage so, dass Personen welche kein Tierarzt sind, die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln bei Tieren, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltslos erlaubt war.
Zum 28. Januar 2022 änderte sich dies, da der §50. Abs. 2 TAMG dies unter den Vorbehalt, dass die Arzneimittel von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, und dass die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt.
Dieser so genannte Tierarztvorbehalt umfasst daher unter anderem auch die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, hochpotenzierter Humanarzneimittel bei Tieren – also Homöopathika.
Dagegen klagten einige Tierheilpraktiker. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat inzwischen entschieden, dass diese Regelung gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetztes verstößt und somit nichtig ist.
Somit ist der „Tierärztevorbehalt“ für Tiere die nicht der Lebensmittelgewinnung „dienen“ außer Kraft. Tierheilpraktiker bzw. Tierhomöopathen dürfen damit wieder „Haustiere“ auch mit Globuli behandeln.
Hier der entsprechende Link zum Bundesverfassungsgericht