Union Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Bayern e. V.

und hier die ganzen Informationen:

Leider kommt es aktuell wieder zu Berichten mit der Überschrift: „Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen“. Erst wenn man den zugehörigen Bericht ließt wird klargestellt, dass es um die Eigenblutbehandlung geht. Zunächst wird jedoch über die Überschrift ein „bewusst ?“ falscher Eindruck erweckt.

Die meisten Kollegen leisten jeden Tag an vielen Patienten sowohl eine sehr gute als auch eine gesetzeskonforme Arbeit. Es kommt gelegentlich zu Einzelfällen wo dies nicht der Fall ist. Diese werden und wurden aus unserer Sicht als anerkannter Berufsverband, zurecht geahndet. Aber es sind, wie der Name „Einzelfall“ schon sagt, einige, wenige und nicht die breite Masse. Diese Fälle werden jedoch dann über Jahre immer wieder und wieder aufgegriffen.

und jetzt mal zu den Fakten – also den gesetzlichen Grundlagen warum Heilpraktiker sehr wohl Blut entnehmen dürfen.

Der Berufsstand der Heilpraktiker arbeitet auf der gesetzlichen Grundlage des Heilpraktikergesetzes. Selbstverständlich gibt es weitere Gesetze, welche den Heilpraktiker bei seiner praktischen Tätigkeit begleiten und teilweise auch einschränken wie z.B. das Infektionsschutz-Gesetz.

Die Überschrift wurde hier wohl im Kontext mit dem Transfusionsgesetz erstellt. Maßgeblich ist hier
§7 Abs. 2 woraus hervorgeht, dass Heilpraktiker kein Blut zum Zwecke „Eigenbluttherapie“ durchführen dürfen.

Was ist eine „Eigenbluttherapie“  (zum lesen bitte anklicken)

Im Zuge der „Sorgfaltspflicht“ hat ein Heilpraktiker die gleichen Maßstäben wie Ärzte auch. Hierzu gibt es z.B. ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil IV ZR 206/90) in Bezug auf die
§ 276 BGB Abs. 2 sowie die §630 ff BGB, insbesondere hier §630i/2. Kurz gesagt ergibt sich daraus, dass es durchaus Sinnvoll und im Sinne des betroffenen Patienten sein kann, Blut zu entnehmen um eine  Diagnose mit Hilfe von einem Untersuchungsergebnis (Laborwert) bzw. mehreren Ergebnissen wie z. B. ein „Blutbild“ zu erhärten oder zu widerlegen.  Ebenfalls ist hier z.B. das MTA-Reform-Gesetz zu Betrachten. In den Paragraphen 5 Abs.4 sowie 6 Abs.1 ist genau geregelt, dass Heilpraktiker an medizinische Labore weisungsbefugt sind um Laborwerte im Sinne des Patienten erstellen zu lassen.

Daraus resultiert, dass Heilpraktiker durchaus Blut entnehmen dürfen, dieses aber eben nicht für eine „klassische Eigenbluttherapie“ verwendet werden darf, sehr wohl aber eben zu diagnostischen Zwecken.

 

Leider schadet eine Berichterstattung wie sie immer wieder zu finden ist nicht nur dem Berufsstand des Heilpraktikers sondern es wirft auch Fragen auf wie gut „Recherchen“ von einzelnen Journalisten tatsächlich sind und wie gut die „Kontrolle“ durch Chefredakteure ist denn es kann schnell durch eine leichtfertige Überschrift ein falsches Bild erweckt werden. Dies passiert nur dann nicht, wenn der Leser auch den zugehörigen Artikel ganz ließt.

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