Union Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Bayern e. V.

und hier die ganzen Informationen:

Hier trifft nun Landesrecht von Bayern auf Bundesrecht. Aber, schauen wir mal genauer hin:

Es gibt die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Diese wird immer wieder an die aktuelle Situation angepasst. Jetzt zum 17. mal. Wenn man hier im Detail nachliest, dann gilt ab sofort keine Maskenpflicht für Heilpraktiker in Ihrer Praxis. Das gleiche gilt für eventuelle Angestellte. Selbstverständlich kann der Praxisinhaber von dieser Vorgabe abweichen und weiterhin eine Maske tragen oder das von Angestellten einfordern.

Aufgrund des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes (IFSG) gilt jedoch noch eine allgemeine Maskenpflicht. Das heißt, dass Patienten und deren Begleiter weiterhin zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichtet sind.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Patienten oder Begleitpersonen, die auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einer Behinderung keine Atemschutzmasken tragen können (Hier ist allerdings eine ärztliche Bescheinigung erforderlich)
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen, deren Begleitpersonen und Personen die mit schwerhörigen oder gehörlosen Menschen kommunizieren.
  • Außerdem wenn das Erbringen oder Entgegennehmen einer medizinischen oder einer vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht. (Hier handelt es sich um einen Ermessenspielraum, der aber nicht weiter kommentiert wurde.)
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