Wie Ihr sicherlich alle mitbekommen habt, hat Bayern hier „Modifizierungen“ vorgenommen.
Quarantäneregelung in Bayern
ab sofort gilt, dass Personen, welche sich selbst positiv auf den Coronavirus getestet haben nicht mehr verpflichtet sind, sich selbst in Quarantäne zu begeben. Wenn Sie allerdings Ihren privaten Bereich (z.B. Wohnung) verlassen, müssen Sie eine Maske tragen.
Bitte denkt daran, dass es auch vor dieser Regelung Menschen gab, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Mund-Nasenschutz oder einer Maske geschützt haben. Nicht jeder der jetzt eine Maske trägt ist damit auch aktuell „Corona positiv“.
Und wir in unserer Funktion als Heilpraktiker in der Praxis?
Die Quarantäneregelung gilt auch nicht für uns als „privat Person“. Als Heilpraktiker (also medizinisches Fachpersonal) unterliegen wir bei einem positiven Testergebnis automatisch einem Tätigkeitsverbot. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir uns als Heilpraktiker aktuell noch mindestens zweimal pro Woche einem Selbsttest (also einem Schnelltest) auf das Coronavirus unterziehen müssen – natürlich dürfen wir diesen selbst in unsere Praxis machen. Dies ist für uns auch zu Dokumentieren. Wenn wir uns bei einem Routinetest auf das Coronavirus selbst positiv getestet haben, müssen zwar auch wir nicht in Quarantäne aber wir unterliegen einem mindestens fünftägigem Tätigkeitsverbot, selbst wenn wir die ganze Zeit „Symptomfrei“ waren. Sollte es eben nicht nur ein positiver Test gewesen sein – heißt es sind auch Symptome aufgetreten – verlängert sich das Tätigkeitsverbot. Wir müssen also, wenn wir vier Tage nach dem positivem Test nicht Symptomfrei waren mindestens weitere 48 Stunden, also 2 Tage, frei von Symptomen sein um wieder als Heilpraktiker tätig werden zu dürfen. Das tätigkeitsverbot endet jedoch nach maximal 10 Tagen, unabhängig von Symptomen.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Hier der Link