Wie Ihr sicherlich alle mitbekommen habt, wurde das Infektionsschutzgesetz überarbeitet bzw. verändert und tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft. Die Änderungen gelten bis zum 7. April 2023. Was bedeutet das nun konkret für uns in der Praxis des Heilpraktikers?
Maskenpflicht
Bundesweit gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, worunter auch die Heilpraktiker-Praxis fällt.
folgende Ausnahmen gelten:
• sollte die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegenstehen
• Kinder unter 6 Jahren
• für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
• gehörlose und schwerhörige Menschen.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde in ihrer Gültigkeit auf den 31.12.2022 begrenzt. Nun wurde der § 20a, der den Immunitätsnachweis der einrichtungsbezogenen Impfpflicht regelt, mit Wirkung zum 01. Januar aufgehoben.