Union Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Bayern e. V.

und hier die ganzen Informationen:

Ab 31. Juli gilt eine Masern-Impfpflicht für Personal im Gesundheitswesen.

 

Hintergrund:

Wer nach 1970 geboren worden ist, in medizinischen Einrichtungen oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen) mit anderen Personen in Kontakt kommt, muss bis zum 31. Juli 2022 einen Schutz gegen Masern vorweisen können. Dies kann zum einen über einen Impfnachweis geschehen, zum anderen über eine ärztliche Bescheinigung (Antikörpernachweis), aus der hervorgeht, dass ein Schutz besteht.

Hier der entsprechende Link:              https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

 

Was ist nun wichtig für uns als Heilpraktiker?

 

  1. Auf Verlangen von berechtigten Personen  muss eine Impfung oder ein Antikörpernachweis durchgeführt werden können.
  2. Dies gilt auch für Angestellte wie z.B. Reinigungskräfte in einer Praxis von Heilpraktikern.

 

Ohne Impfschutz keine Weiterbeschäftigung bzw. Neueinstellung

Personen, welche seit 1. März 2020 in einer betroffenen Einrichtung tätig waren müssen bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis vorlegen können. Nach Ablauf der Frist dürfen sie ohne Impfschutz nicht weiter in der jeweiligen Einrichtung arbeiten. Daher möchten wir hier nochmals daran Erinnern, dass ein Nachweis über einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung nachweisbar sein muss.

 

 

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