Das Amtsgericht aus Reutlingen hat ein Exempel statuiert. Wer mit pseudomedizinischen Versprechen wirbt, kann wegen Betruges in Haft kommen.
Hintergrund:
Report München hat sich Geräte der Fa. Bioscan“, welche angeblich innerhalb von wenigen Sekunden, wichtige medizinische Gesundheitsdaten liefern sollen, näher angesehen. Im Gerichtsverfahren wurden dazu zwei Gutachter gehört. Zum einen ein Professor für Medizintechnik zum anderen einen Heilpraktiker, welcher neben seiner Tätigkeit als HP auch ein promovierter Physiker ist.
Warum das Gericht hier voll umfänglich dem Professor für Medizintechnik folgte, wird die noch ausstehende Urteilsbegründung zeigen.
Die beiden Geschäftsführer wurden jedenfalls zu Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt. Außerdem sollen Sie etwa vier Millionen Euro, welche sich aus dem Brutto-Umsatz von 2015 bis heute ergeben zurückzahlen.
Was ist nun wichtig für uns als Heilpraktiker?
- Durch Rechtsmittel, welche wohl eingelegt worden sind, entfaltet das Urteil zunächst keine rechtliche Wirkung.
- Hier geht es um einen Einzelfall
- Es entsteht zunächst kein Anwendungsverbot für Heilpraktiker.
- Schon seit geraumer Zeit sind Bioresonanzverfahren bzw. Biofeedbackverfahren im Hufelandverzeichnis der anerkannten Therapierichtungen aufgeführt.
Worauf sollten wir als Heilpraktiker besonders achten?
Wir wollen darauf aufmerksam machen, dass man mit Werbung im Internet für Therapien, welche Angeboten werden, sehr sorgfältig in der Formulierung sein sollte, um nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen.
Wenn eine Kollegin oder ein Kollege Bioresonanz anbieten würden wir uns wünschen, dass ein Zusatz für den Patienten / Kunden sichtbar ist der wie folgt aussehen könnte:
In der Schulmedizin ist die Bioresonanzmethode nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung und auch noch nicht anerkannt. Das von mir angebotene Therapieverfahren / Diagnostikverfahren und deren Wirkungen sind schulmedizinisch / wissenschaftlich weder bewiesen noch anerkannt. Sie beruhen ausschließlich auf dem „Erfahrungswissen“ der Naturheilkunde bzw. der Komplementärmedizin. Der Verlauf und Erfolg der Behandlung hängen zudem stets von individuellen Faktoren des Patienten ab. Eine Heilung oder Linderung einer Erkrankung kann deshalb nicht zugesichert oder garantiert werden. Außerdem ist in der Regel immer eine weitere Diagnostik mit anderen Verfahren in die Diagnosefindung zu inkludieren.
Die obenstehende Formulierung ist ein Vorschlag. Sie wurde nicht von einem Juristen erstellt und wir geben darauf auch keine „Rechtssicherheit“. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen entsprechend ausgebildeten Juristen.