Der BGH erklärte die Einrichtungsbezogene Impflicht am 19.05.22 für rechtens.
Die „Corona-Impfpflicht“ für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich, und damit auch für Heilpraktiker, wurde vom BGH (Bundesverfassungsgericht) bestätigt.
In Konsequenz bedeutet das für uns als Heilpraktiker, welche aktiv eine Praxis betreiben oder als Angestellte HP´s in einer Praxis tätig sind, dass sie geimpft sein müssen. Das zuständige Gesundheitsamt kann also die Tätigkeit als Heilpraktiker untersagen, wenn man nicht nachweisen kann, dass man geimpft oder genesen ist.
Wie die konkrete Umsetzung von dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt vollzogen wird, können wir als Verband aktuell nicht sagen, dass uns keine Informationen vorliegen.
Daher bitten wir, speziell unsere Mitglieder: Meldet Euch bitte bei uns, wenn Ihr von eurem zuständigen Gesundheitsamt kontaktiert werdet. Gerne per Telefon oder Mail:
Eure Vorstandschaft aus Bayern