Union Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Bayern e. V.

und hier die ganzen Informationen:

Impfpflicht für Mitarbeiter im Gesundheitswesen – UPDATE 31.03.2022

 


Am 23.03.2022 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Klarstellung der Anwendung des §20a IFSG „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten“ eine Anwendungshilfe veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Beschluss in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird, da nicht auszuschließen ist, dass uns schon bald eine weitere Variante erreicht.

Hier der direkte Link:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Wichtig ist für uns Punkt 23:

Wie sollen Selbständige (z.B. Heilpraktiker, freiberufliche Hebammen, usw.) den Nachweispflichten nachkommen?

 

Hier wurde, im Vergleich zur Vorgängerversion vom 13.03.2022, die Präzisierung für Soloselbständige eingefügt.

 „Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung, sondern einer Behörde vorzulegen sind. Unabhängig davon sind auch Soloselbständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen.“

 

Das Bedeutet:

Für alle Praxisinhaber, die über eine ausreichende Immunisierung bzw. ein ärztlichen Nachweis aus dem hervorgeht das man sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona Impfen lassen kann, besteht keine aktive Nachweispflicht.

Wie die Gesundheitsämter in Bayern das Gesetz vollziehen (Ermessenspielraum), können wir aktuell nicht beurteilen.

 

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