Mittwoch, 22. Januar 2020
Aktuell scheint es Verunsicherungen bezüglich rechtlicher Anforderungen zum Thema Injektionstechniken in der Anwendung durch Heilpraktiker*innen sowie ein angeblich drohendes zukünftiges Verbot von Injektionstechniken für Heilpraktiker*innen zu geben. Hierzu möchten wir Sie wie folgt informieren:
Ein sogenannter ärztlich ausgestellter »Spritzenschein« für Heilpraktiker*innen ist nach unserem Wissen derzeit weder rechtlich zur Ausübung von Injektionstechniken gefordert, noch besteht in nächster Zukunft die ernsthafte Gefahr eines »Verbotes von Injektionstechniken« für Heilpraktiker*innen.
Begründung
Bei uns sind vermehrt Anfragen bezüglich eines sogenannten »Spritzenscheines« eingegangen, der »ärztlich ausgestellt werden müsse« und rechtsverbindlichen Charakter zur Ausübung von Injektionstechniken durch Heilpraktiker habe. Ohne ein solches Dokument dürften Heilpraktiker demnach keine Injektionstechniken mehr anwenden.
Nach Prüfung ist uns indes keine rechtskräftige Verordnung bekannt geworden, die eine derartige Forderung rechtfertigt.
Die Sorgfaltspflicht des/der Heilpraktikers/Heilpraktikerinnen verlangt, dass jedwede diagnostische oder therapeutische Maßnahme fachlich korrekt und patientensicher erlernt wurde und sicher beherrscht wird, die in der Praxis zur Anwendung kommen soll. Slebstverständlich gilt das auch für Injektionstechniken welcher Art auch immer. Auf welchen Wegen das hierfür notwendige Wissen und Können angeeignet wurde und wie einzelne Heilpraktiker*innen dies im Zweifelsfall nachweisen, bleibt jedoch bis auf Weiteres ihnen überlassen. Die bundeseinheitlichen Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter sehen das Thema invasiver Therapieverfahren – dazu gehören vor allem Injektionstechniken – unmissverständlich als Teil der zu überprüfenden Themen an. Daher beinhalten z.B. fundierte Grundausbildungsangebote für Heilpraktikeranwärter*Innen an geeigneten Lehrinstituten typischerweise auch theoretische und praktische Unterweisungen zum Thema Injektionstechniken, die sich Heilpraktikeranwärter*Innen auch schriftlich für ihre Unterlagen bestätigen lassen sollten. Da es derzeit keine rechtsverbindlichen Ausbildungsvorgaben bezüglich des Erlernens von Injektionstechniken gibt, ist die letztliche Akzeptanz der im Einzelfall vorgelegten Nachweise wohl Auslegungssache der konsultierten Rechtsorgane. Dies gilt jedoch ebenso für einen hypothetischen „ärztlich unterzeichneten Injektionsschein“ oder ähnliche Konzepte.
Die Notwendigkeit regelmässiger Fachfortbildungen – auch zu relevanten Themen wie der insbesondere für Injektionstechniken geltenden Hygieneforderungen – bleiben hiervon selbstverständlich unberührt. Nachweise hierzu sollten geführt werden. Auch seitens Ihrer UDH Bayern werden tatsächlich berufsnotwendige Fortbildungen regelmäßig angeboten.
Im Zuge der Anfragen wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein solcher »Spritzenschein« zudem zukunftsabsichernd wirke, indem somit im Falle eines »Verbots von Injektionstechniken für Heilpraktiker*innen« ein „Bestandsrecht“ geltend gemacht werden könne. Aktuell sind uns keine offiziellen Bestrebungen zur Durchsetzung eines solchen Verbotes in naher Zukunft bekannt. Wir können uns auch nur schwer vorstellen, wie sich derartige Forderungen rechtlich abbilden lassen sollten. Sollte auf Grund zukünftiger gesetzlicher Entwicklungen tatsächlich einmal auf ein sogenanntes »Bestandsrecht« beim Thema Injektionen zurückgegriffen werden müssen, gilt voraussichtlich auch hier, dass sie dies u.a. durch Vorlage eines beliebigen adäquaten Nachweises über das Erlernen von notwendigem Wissen und Können in Anspruch nehmen können. Die Behauptung, dies wäre nur mittels eines ärztlich ausgestellten »Spritzenschein«-Dokumentes möglich, ist aus unserer Sicht aktuell vollkommen unbegründet.
Für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Ihre UDH Bayern